7 Ca 4616/15•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-12-17, 7 Ca 4616/15
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-12-17, 7 Ca 4616/15
7 Ca 4616/15Arbeitsgericht17.12.2015
Regest
1.Eine Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer wegen Minder- oder Schlechtleistungen kann nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sowohl als verhaltens- als auch als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. 2.Eine personenbedingte Kündigung wegen Minder- oder Schlechtleistungen setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer gegen seine subjektiv zu bestimmende Leistungspflicht verstößt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, um zukünftig seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung - ganz oder teilweise - zu erbringen. 3.Es kann dahinstehen, ob und inwieweit durch eine Adipositas bedingte Minder- oder Schlechtleistungen einem Arbeitnehmer vorwerfbar sind und ob eine Adipositas als solche im Allgemeinen und im konkreten Einzelfall als eine Krankheit einzustufen ist. 4.Der Kläger muss schlüssig darlegen und im Bestreitensfall auch beweisen, dass er ein in § 1 AGG genanntes Merkmal erfüllt.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 4616/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-17
Aktenzeichen: 7 Ca 4616/15
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2015:1217.7CA4616.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: .
Leitsätze
1.Eine Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer wegen Minder- oder Schlechtleistungen kann nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sowohl als verhaltens- als auch als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
2.Eine personenbedingte Kündigung wegen Minder- oder Schlechtleistungen setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer gegen seine subjektiv zu bestimmende Leistungspflicht verstößt. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, um zukünftig seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung - ganz oder teilweise - zu erbringen.
3.Es kann dahinstehen, ob und inwieweit durch eine Adipositas bedingte Minder- oder Schlechtleistungen einem Arbeitnehmer vorwerfbar sind und ob eine Adipositas als solche im Allgemeinen und im konkreten Einzelfall als eine Krankheit einzustufen ist.
4.Der Kläger muss schlüssig darlegen und im Bestreitensfall auch beweisen, dass er ein in § 1 AGG genanntes Merkmal erfüllt.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.7.2015 aufgelöst wird.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zu 50%.
4.Der Streitwert wird auf 12.600,00 € festgesetzt.
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