Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-02-22, 6 Ca 4912/15

6 Ca 4912/15Arbeitsgericht22.02.2016

Regest

1. Wird der Weiterbeschäftigungsanspruch in einem gesonderten Verfahren erst nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht, wirkt ein über die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens geschlossener Vergleich ohne besondere Vereinbarung nur für die Zukunft ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses. 2. Steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung aufgelöst ist, scheiden Ansprüche auf Annahmeverzugslohn für Zeiträume aus, die der Vergleich über die Weiterbeschäftigung nicht erfasst und in denen keine Arbeitsleistung erbracht wurde.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 6 Ca 4912/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-22

Aktenzeichen: 6 Ca 4912/15

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2016:0222.6CA4912.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Leitsätze

  1. Wird der Weiterbeschäftigungsanspruch in einem gesonderten Verfahren erst nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht, wirkt ein über die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens geschlossener Vergleich ohne besondere Vereinbarung nur für die Zukunft ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses.

  2. Steht rechtskräftig fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung aufgelöst ist, scheiden Ansprüche auf Annahmeverzugslohn für Zeiträume aus, die der Vergleich über die Weiterbeschäftigung nicht erfasst und in denen keine Arbeitsleistung erbracht wurde.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.

  3. Streitwert: 32.637,72 EUR

  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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