4 BVGa 11/16•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-08-19, 4 BVGa 11/16
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-08-19, 4 BVGa 11/16
4 BVGa 11/16Arbeitsgericht19.08.2016
Regest
Die Wahl eines Betriebsrates für eine in einem Landtag gebildete Fraktion und ihre Abgeordneten auf Grundlage eines Tarifvertrages ist nichtig. Die tarifvertragliche Zusammenfassung von Fraktionen und Abgeordneten unterfällt dem gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht. Die Bildung eines Vertretungsgremiums verträgt sich nicht mit der Unabhängigkeit des Mandates.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 BVGa 11/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-19
Aktenzeichen: 4 BVGa 11/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2016:0819.4BVGA11.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG
Leitsätze
Die Wahl eines Betriebsrates für eine in einem Landtag gebildete Fraktion und ihre Abgeordneten auf Grundlage eines Tarifvertrages ist nichtig. Die tarifvertragliche Zusammenfassung von Fraktionen und Abgeordneten unterfällt dem gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht. Die Bildung eines Vertretungsgremiums verträgt sich nicht mit der Unabhängigkeit des Mandates.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
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