Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-08-19, 4 BVGa 11/16

4 BVGa 11/16Arbeitsgericht19.08.2016

Regest

Die Wahl eines Betriebsrates für eine in einem Landtag gebildete Fraktion und ihre Abgeordneten auf Grundlage eines Tarifvertrages ist nichtig. Die tarifvertragliche Zusammenfassung von Fraktionen und Abgeordneten unterfällt dem gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht. Die Bildung eines Vertretungsgremiums verträgt sich nicht mit der Unabhängigkeit des Mandates.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 BVGa 11/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-19

Aktenzeichen: 4 BVGa 11/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2016:0819.4BVGA11.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG

Leitsätze

Die Wahl eines Betriebsrates für eine in einem Landtag gebildete Fraktion und ihre Abgeordneten auf Grundlage eines Tarifvertrages ist nichtig. Die tarifvertragliche Zusammenfassung von Fraktionen und Abgeordneten unterfällt dem gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht. Die Bildung eines Vertretungsgremiums verträgt sich nicht mit der Unabhängigkeit des Mandates.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

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