Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-09-21, 3 Ca 358/16

3 Ca 358/16Arbeitsgericht21.09.2016

Regest

Einzhelfallentscheidung zu Abgrenzung einer Kündigung aus außerbetrieblichen Gründen bzw. unternehmerischer Entscheidung; Unwirksamkeit Vorratskündigung. Der bloße Verlust eines Auftrags trägt eine Kündigung aus dringenden betriebsbedingten Gründen grundsätzlich nicht.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ca 358/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-21

Aktenzeichen: 3 Ca 358/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2016:0921.3CA358.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Leitsätze

Einzhelfallentscheidung zu Abgrenzung einer Kündigung aus außerbetrieblichen Gründen bzw. unternehmerischer Entscheidung; Unwirksamkeit Vorratskündigung.

Der bloße Verlust eines Auftrags trägt eine Kündigung aus dringenden betriebsbedingten Gründen grundsätzlich nicht.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 29.12.2015 nicht beendet worden ist.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtlichen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Maschinenführer weiter zu beschäftigten.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  5. Der Streitwert wird auf 7.200,00 € festgesetzt.

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