Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-11-03, 7 Ga 71/16

7 Ga 71/16Arbeitsgericht03.11.2016

Regest

1. Der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung korrespondiert mit der Reicihweite der jeweilig arbeitsvertraglichen Arbeitsverpflichtung. 2. Bei einem Überhang im Verhältnis zwischen Mitarbeitern und tatsächlich zu besetzenden Arbeitsstellen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Beschäftigungs- bzw. Freistellungsentscheidung streng im Rahmen einer Sozialauswahl zu treffen. Die Entscheidung hat stattdessen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu erfolgen. 3. Die Freistellung eines schwerbehinderten Mitarbeiters kann grundsätzlich ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX erfolgen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ga 71/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-03

Aktenzeichen: 7 Ga 71/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2016:1103.7GA71.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 315 BGB; §§ 71 Abs. 1, 81 Abs. 4 Nr. 1, 85 SGB IX

Leitsätze

  1. Der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung korrespondiert mit der Reicihweite der jeweilig arbeitsvertraglichen Arbeitsverpflichtung.
  2. Bei einem Überhang im Verhältnis zwischen Mitarbeitern und tatsächlich zu besetzenden Arbeitsstellen ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Beschäftigungs- bzw. Freistellungsentscheidung streng im Rahmen einer Sozialauswahl zu treffen. Die Entscheidung hat stattdessen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB zu erfolgen.
  3. Die Freistellung eines schwerbehinderten Mitarbeiters kann grundsätzlich ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX erfolgen.

Tenor

  1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

  3. Der Streitwert beträgt 3.445,60 €.

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