7 Ca 5285/16•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-01-19, 7 Ca 5285/16
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-01-19, 7 Ca 5285/16
7 Ca 5285/16Arbeitsgericht19.01.2017
Regest
1. Wenn und soweit im Zuge eines betriebsbedingten Personalabbaus Mitarbeiter an in einem Betrieb verbleiben, so genügt der Arbeitgeber seiner ihm obliegenden Darlegungslast nicht, indem er die verbleibenden Mitarbeiter Projekten zuordnen und behauptet, die Tätigkeiten der verbleibenden Mitarbeiter wären von der unternehmerischen Entscheidung nicht betroffen. Vielmehr hat er die Tätigkeiten der verbleibenden Mitarbeiter zu beschreiben, da es nur so möglich ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Tätigkeiten in dem betroffenen Betrieb tatsächlich (gänzlich) entfallen. 2. Vor Ausspruch einer außerordentlichen, betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines ordentlich nicht betriebsbedingt kündbaren Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber in besonderem Maße zu überprüfen, ob es irgendeine Möglichkeit der sinnvollen Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers gibt. Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Der Arbeitgeber ist im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 5285/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-19
Aktenzeichen: 7 Ca 5285/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2017:0119.7CA5285.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 626 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG
Leitsätze
Wenn und soweit im Zuge eines betriebsbedingten Personalabbaus Mitarbeiter an in einem Betrieb verbleiben, so genügt der Arbeitgeber seiner ihm obliegenden Darlegungslast nicht, indem er die verbleibenden Mitarbeiter Projekten zuordnen und behauptet, die Tätigkeiten der verbleibenden Mitarbeiter wären von der unternehmerischen Entscheidung nicht betroffen. Vielmehr hat er die Tätigkeiten der verbleibenden Mitarbeiter zu beschreiben, da es nur so möglich ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Tätigkeiten in dem betroffenen Betrieb tatsächlich (gänzlich) entfallen.
Vor Ausspruch einer außerordentlichen, betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines ordentlich nicht betriebsbedingt kündbaren Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber in besonderem Maße zu überprüfen, ob es irgendeine Möglichkeit der sinnvollen Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers gibt. Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Der Arbeitgeber ist im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der klägerischen Partei nicht durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist der beklagten Partei vom September 2016 aufgelöst wird.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die klägerische Partei zu den gemäß Anstellungsvertrag vom 11.06.2008 vereinbarten Arbeitsbedingungen als "IT Specialist" bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.
4.Der Streitwert beträgt 35.431,05 €.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.
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