7 Ca 5491/16•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-01-19, 7 Ca 5491/16
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-01-19, 7 Ca 5491/16
7 Ca 5491/16Arbeitsgericht19.01.2017
Regest
1. Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen, betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist wegen unternehmerischer Entscheidung der Umstrukturierung. 2. Vor Ausspruch einer außerordentlichen, betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines ordentlich nicht betriebsbedingt kündbaren Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber in besonderem Maße zu überprüfen, ob es irgendeine Möglichkeit der sinnvollen Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers gibt. Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Der Arbeitgeber ist im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 5491/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-01-19
Aktenzeichen: 7 Ca 5491/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2017:0119.7CA5491.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 626 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG
Leitsätze
Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen, betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist wegen unternehmerischer Entscheidung der Umstrukturierung.
Vor Ausspruch einer außerordentlichen, betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist eines ordentlich nicht betriebsbedingt kündbaren Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber in besonderem Maße zu überprüfen, ob es irgendeine Möglichkeit der sinnvollen Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers gibt. Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Der Arbeitgeber ist im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastet.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten aus September 2016 zum 31.03.2017 (dem Kläger zugegangen am 27.09.2016) sein Ende finden wird.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Server Support Specialist weiter zu beschäftigen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 37,5% und die Beklagte zu 62,5%.
4.Der Streitwert beträgt 24.000,00 €.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht von Gesetztes wegen zulässig ist.
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