10 Ca 7262/16•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-04-18, 10 Ca 7262/16
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-04-18, 10 Ca 7262/16
10 Ca 7262/16Arbeitsgericht18.04.2017
Regest
1. Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers, greift der Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX ein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderteneigenschaft innerhalb einer angemessenen Frist von idR drei Wochen mitteilt. Die Mitteilung kann formfrei erfolgen. Der Arbeitnehmer muss seine Schwerbehinderteneigenschaft nicht gerichtlich geltend machen. 2. Der Auslieferungsbeleg bzw. die Statusabfrage der Deutschen Post AG eines Einwurf-Einschreibens begründet weder einen Beweis der Zustellung noch einen Beweis des ersten Anscheins.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 7262/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-18
Aktenzeichen: 10 Ca 7262/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2017:0418.10CA7262.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 85 SGB IX, § 130 Abs. 1 BGB
Leitsätze
- Hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers, greift der Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX ein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderteneigenschaft innerhalb einer angemessenen Frist von idR drei Wochen mitteilt. Die Mitteilung kann formfrei erfolgen. Der Arbeitnehmer muss seine Schwerbehinderteneigenschaft nicht gerichtlich geltend machen.
- Der Auslieferungsbeleg bzw. die Statusabfrage der Deutschen Post AG eines Einwurf-Einschreibens begründet weder einen Beweis der Zustellung noch einen Beweis des ersten Anscheins.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 16. Dezember 2016 weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst worden ist.
2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. März 2017 hinaus fortbesteht.
3.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.076,90 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von je 3.692,30 Euro brutto seit dem 2. Februar, 2. März und 4. April 2017 zu zahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens entsprechend § 1 des zwischen den Parteien unter dem 24. September 2015 geschlossenen Arbeitsvertrages als Vault Operations Coordinator tatsächlich zu beschäftigen.
5.Im Übrigen wird die Klage (hinsichtlich des Zinsanspruchs) abgewiesen.
6.Die Berufung wird - soweit sie nicht kraft Gesetzes zulässig ist - nicht gesondert zugelassen.
7.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
8.Streitwert: 18.461,50 Euro
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