14 BV 85/17•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-09-29, 14 BV 85/17
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-09-29, 14 BV 85/17
14 BV 85/17Arbeitsgericht29.09.2017
Regest
1. Der Antrag, die Arbeitgeberin zu verpflichten, Betriebsratsmitglieder für die Teilnahem an einer Schulung von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ist zulässig aber unbegründet. 2. Der Antrag, festzustellen, dass die Teilnahme die Teilnahme von Betriebsratsmitglieder an einer Schulung § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich ist, betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 ZPO sondern eine bloße Vorfrage und ist daher unzulässig. 3. Der Antrag, die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von noch entstehenden Kosten für die zukünftige Teilnahme von Betriebsratsmitglieder an einer Schulung freizustellen, ist unzulässig, weil er auf eine erst in der Zukunft möglicherweise entstehende Zahlungsverpflichtung gerichtet ist und er nicht den Voraussetzungen des § 259 ZPO entspricht. Jedenfalls handelt es sich um einen unbegründeten Globalantrag. 4. Der Antrag, festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat von noch entstehenden Kosten für die zukünftige Teilnahme von Betriebsratsmitglieder an einer Schulung freizustellen, betrifft kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis an dessen alsbaldiger Feststellung ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers besteht.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 14 BV 85/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-09-29
Aktenzeichen: 14 BV 85/17
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2017:0929.14BV85.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Normen: § 37 Abs. 6 BetrVG, § 256 ZPO, § 259 ZPO Stichwörter: Betriebsratsschulung, Rechtsverhältnis, zukünftige Leistung, Globalantrag
Leitsätze
- Der Antrag, die Arbeitgeberin zu verpflichten, Betriebsratsmitglieder für die Teilnahem an einer Schulung von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen, ist zulässig aber unbegründet.
- Der Antrag, festzustellen, dass die Teilnahme die Teilnahme von Betriebsratsmitglieder an einer Schulung § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich ist, betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 ZPO sondern eine bloße Vorfrage und ist daher unzulässig.
- Der Antrag, die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsrat von noch entstehenden Kosten für die zukünftige Teilnahme von Betriebsratsmitglieder an einer Schulung freizustellen, ist unzulässig, weil er auf eine erst in der Zukunft möglicherweise entstehende Zahlungsverpflichtung gerichtet ist und er nicht den Voraussetzungen des § 259 ZPO entspricht. Jedenfalls handelt es sich um einen unbegründeten Globalantrag.
- Der Antrag, festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den Betriebsrat von noch entstehenden Kosten für die zukünftige Teilnahme von Betriebsratsmitglieder an einer Schulung freizustellen, betrifft kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis an dessen alsbaldiger Feststellung ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers besteht.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
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