15 Ca 3750/17•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-10-12, 15 Ca 3750/17
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-10-12, 15 Ca 3750/17
15 Ca 3750/17Arbeitsgericht12.10.2017
Regest
Der Betriebsrat ist vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß anzuhören. Für die Mitteilung der Kündigungsgründe gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung. Dem Betriebsrat sind von Seiten des Arbeitgebers die Umstnde mitzuteilen, die den Kündigungsentschluss tatächlich bestimmt haben.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ca 3750/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-10-12
Aktenzeichen: 15 Ca 3750/17
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2017:1012.15CA3750.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: .
Leitsätze
Der Betriebsrat ist vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG ordnungsgemäß anzuhören. Für die Mitteilung der Kündigungsgründe gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung. Dem Betriebsrat sind von Seiten des Arbeitgebers die Umstnde mitzuteilen, die den Kündigungsentschluss tatächlich bestimmt haben.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung vom 29.06.2017 aufgelöst worden ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.09.2017 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigung zu unveränderten Bedingungen als Process-Ingenieur APC weiter zu beschäftigen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.Der Streitwert wird auf 30.635,20 € festgesetzt.
5.Die Berufung wird, soweit sie nicht ohnehin zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.
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