7 BVGa 17/17•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-10-19, 7 BVGa 17/17
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-10-19, 7 BVGa 17/17
7 BVGa 17/17Arbeitsgericht19.10.2017
Regest
1.Es besteht im konkreten Fall im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens kein Anspruch des Betriebsrates gerichtet auf Untersagung der Einführung von "desk sharing" durch den Arbeitgeber, solange keine Betriebsvereinbarung über die Einführung von "desk sharing" abgeschlossen ist (Einzelfallentscheidung). 2.Dem Betriebsrat steht im konkreten Fall im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens weder gem. § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, noch gem. § 87 Abs. 7 BetrVG i.V.m. § 3 ArbSchG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht zu, welches einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Einführung von "desk sharing" begründen könnte (Einzelfallentscheidung). 3.Auch aus § 91 BetrVG oder aus § 111 BetrVG lässt sich vorliegend ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Einführung von "desk sharing" nicht begründen. 4.Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens besteht im vorliegenden Fall kein Verfügungsgrund dafür den Arbeitgeber zu verpflichten, einen Buchungsterminal als technische Möglichkeit der Zeiterfassung zur Verfügung zu stellen, da es andere, mitbestimmte (Ausnahme-)Möglichkeiten der Zeiterfassung gibt (Einzelfallentscheidung).
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 BVGa 17/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-10-19
Aktenzeichen: 7 BVGa 17/17
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2017:1019.7BVGA17.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: .
Leitsätze
1.Es besteht im konkreten Fall im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens kein Anspruch des Betriebsrates gerichtet auf Untersagung der Einführung von "desk sharing" durch den Arbeitgeber, solange keine Betriebsvereinbarung über die Einführung von "desk sharing" abgeschlossen ist (Einzelfallentscheidung).
2.Dem Betriebsrat steht im konkreten Fall im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens weder gem. § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, noch gem. § 87 Abs. 7 BetrVG i.V.m. § 3 ArbSchG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht zu, welches einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Einführung von "desk sharing" begründen könnte (Einzelfallentscheidung).
3.Auch aus § 91 BetrVG oder aus § 111 BetrVG lässt sich vorliegend ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Einführung von "desk sharing" nicht begründen.
4.Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens besteht im vorliegenden Fall kein Verfügungsgrund dafür den Arbeitgeber zu verpflichten, einen Buchungsterminal als technische Möglichkeit der Zeiterfassung zur Verfügung zu stellen, da es andere, mitbestimmte (Ausnahme-)Möglichkeiten der Zeiterfassung gibt (Einzelfallentscheidung).
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
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