7 BV 137/17•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-10-26, 7 BV 137/17
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-10-26, 7 BV 137/17
7 BV 137/17Arbeitsgericht26.10.2017
Regest
1. Es besteht im konkreten Fall kein Anspruch des Betriebsrates gerichtet auf Untersagung der Einführung von "desk sharing" durch den Arbeitgeber, solange keine Betriebsvereinbarung über die Einführung von "desk sharing" abgeschlossen ist (Einzelfallentscheidung). 2. Dem Betriebsrat steht im konkreten Fall weder gem. § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, noch gem. § 87 Abs. 7 BetrVG i.V.m. § 3 ArbSchG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht zu, welches einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Einführung von "desk sharing" begründen könnte (Einzelfallentscheidung). 3. Auch aus § 91 BetrVG oder aus § 11 BetrVG lässt sich vorliegend ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Einführung von "desk sharing" nicht begründen.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 BV 137/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-10-26
Aktenzeichen: 7 BV 137/17
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2017:1026.7BV137.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: .
Leitsätze
Es besteht im konkreten Fall kein Anspruch des Betriebsrates gerichtet auf Untersagung der Einführung von "desk sharing" durch den Arbeitgeber, solange keine Betriebsvereinbarung über die Einführung von "desk sharing" abgeschlossen ist (Einzelfallentscheidung).
Dem Betriebsrat steht im konkreten Fall weder gem. § 87 Abs. 1 Nr. BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, noch gem. § 87 Abs. 7 BetrVG i.V.m. § 3 ArbSchG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht zu, welches einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Einführung von "desk sharing" begründen könnte (Einzelfallentscheidung).
Auch aus § 91 BetrVG oder aus § 11 BetrVG lässt sich vorliegend ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Einführung von "desk sharing" nicht begründen.
Tenor
1.Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben ein Buchungsterminal im Gebäude "B.” in Düsseldorf bereit zu stellen, an dem die Mitarbeiter des Innendienstes des Betriebes G. den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit buchen können.
2.Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
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