Arbeitsgericht Düsseldorf, 2018-01-19, 4 BV 164/17

4 BV 164/17Arbeitsgericht19.01.2018

Regest

Vereinbart der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern, dass deren Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der sog. Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG abgerechnet wird, so steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe von § 87 Abs.1 Nr. 10 BetrVG zu.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 BV 164/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-19

Aktenzeichen: 4 BV 164/17

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2018:0119.4BV164.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: §§ 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG, 3 Nr. 26 EStG

Leitsätze

Vereinbart der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern, dass deren Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der sog. Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG abgerechnet wird, so steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe von § 87 Abs.1 Nr. 10 BetrVG zu.

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

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