Arbeitsgericht Düsseldorf, 2018-04-12, 7 Ca 6864/17

7 Ca 6864/17Arbeitsgericht12.04.2018

Regest

1.Auch die Absicht der Stilllegung eines Betriebs durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss hierfür die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird. 2. Eine Betriebsveräußerung und eine Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus. Welche Maßnahme vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien zu bewerten. 3. Um von einem Betriebsteilübergang ausgehen zu können, muss bereits beim bisherigen Betriebsteilinhaber eine auf Dauer angelegte, organisatorisch abgrenzbare, wirtschaftliche Einheit vorgelegen haben, die übergeht. 4. Das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 113 InsO kann nicht durch einzelvertragliche, tarifliche oder sonstige kollektivrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Tariflich unkündbare Arbeitsverhältnisse sind im Insolvenzverfahren ordentlich kündbar.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 6864/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-04-12

Aktenzeichen: 7 Ca 6864/17

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2018:0412.7CA6864.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Leitsätze

1.Auch die Absicht der Stilllegung eines Betriebs durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muss hierfür die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt sein, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird.

  1. Eine Betriebsveräußerung und eine Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus. Welche Maßnahme vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien zu bewerten.

  2. Um von einem Betriebsteilübergang ausgehen zu können, muss bereits beim bisherigen Betriebsteilinhaber eine auf Dauer angelegte, organisatorisch abgrenzbare, wirtschaftliche Einheit vorgelegen haben, die übergeht.

  3. Das Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 113 InsO kann nicht durch einzelvertragliche, tarifliche oder sonstige kollektivrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden. Tariflich unkündbare Arbeitsverhältnisse sind im Insolvenzverfahren ordentlich kündbar.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 71.780,16 €.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen zulässig ist.

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