9 Ca 1199/18•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2018-06-11, 9 Ca 1199/18
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2018-06-11, 9 Ca 1199/18
9 Ca 1199/18Arbeitsgericht11.06.2018
Regest
1. Zur Abgrenzung der Stilllegung eines Flugbetriebes von einem Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang. Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S.v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Streckenarten, Flugzeugmuster, einzelne Flugzeuge, Start- und Landerechte (Slots), Standorte sowie die Tätigkeit im Rahmen eines wet lease bildeten in diesem Fall keine solche Einheiten bzw. waren nicht identitätswahrend übergegangen. 2. Zur Verdrängung eines tariflichen Kündigungsausschlusses durch § 113 InsO. 3. Ein Bestreiten mit Nichtwissen i.S.v. § 138 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die Partei sich das erforderliche Wissen nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann. Insofern kommt eine Nachfrage bei der Mitarbeitervertretung in Betracht, wenn es um Tatsachen aus deren Sphäre geht. 4. Die Pflicht zur Beratung i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG geht über eine bloße Anhörung deutlich hinaus. Der Arbeitgeber hat seine Beratungspflicht erfüllt, wenn er mit dem ernsthaften Willen, zu einer Einigung zu gelangen, die maßgeblichen Verhandlungsgegenstände erörtert hat. Wann das Konsultationsverfahren – jedenfalls wenn es nicht zu einem einvernehmlichen Abschluss kommt – als abgeschlossen angesehen werden kann, ist eine Einzelfallfrage. Die Beurteilungskompetenz über das Scheitern der Verhandlungen steht dem Arbeitgeber zu. 5. Zur Verdrängung eines nach § 117 Abs. 2 BetrVG tariflich begründeten Anspruchs auf Nachteilsausgleich durch einen späteren abweichenden Tarifvertrag.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 9 Ca 1199/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-06-11
Aktenzeichen: 9 Ca 1199/18
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2018:0611.9CA1199.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Leitsätze
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- Zur Abgrenzung der Stilllegung eines Flugbetriebes von einem Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang. Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i.S.v. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB und im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Streckenarten, Flugzeugmuster, einzelne Flugzeuge, Start- und Landerechte (Slots), Standorte sowie die Tätigkeit im Rahmen eines wet lease bildeten in diesem Fall keine solche Einheiten bzw. waren nicht identitätswahrend übergegangen.
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- Zur Verdrängung eines tariflichen Kündigungsausschlusses durch § 113 InsO.
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- Ein Bestreiten mit Nichtwissen i.S.v. § 138 Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass die Partei sich das erforderliche Wissen nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann. Insofern kommt eine Nachfrage bei der Mitarbeitervertretung in Betracht, wenn es um Tatsachen aus deren Sphäre geht.
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- Die Pflicht zur Beratung i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 2 KSchG geht über eine bloße Anhörung deutlich hinaus. Der Arbeitgeber hat seine Beratungspflicht erfüllt, wenn er mit dem ernsthaften Willen, zu einer Einigung zu gelangen, die maßgeblichen Verhandlungsgegenstände erörtert hat. Wann das Konsultationsverfahren – jedenfalls wenn es nicht zu einem einvernehmlichen Abschluss kommt – als abgeschlossen angesehen werden kann, ist eine Einzelfallfrage. Die Beurteilungskompetenz über das Scheitern der Verhandlungen steht dem Arbeitgeber zu.
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- Zur Verdrängung eines nach § 117 Abs. 2 BetrVG tariflich begründeten Anspruchs auf Nachteilsausgleich durch einen späteren abweichenden Tarifvertrag.
Tenor
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Streitwert der Entscheidung: 24.558,87 €.
3. Die Berufung wird zugelassen.
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