Arbeitsgericht Düsseldorf, 2018-07-19, 10 Ca 358/18

10 Ca 358/18Arbeitsgericht19.07.2018

Regest

Stellen allgemeine Arbeitsbedingungen bei der Staffelung des Urlaubsanspruchs auf "Erfahrung in vergleichbaren Aufgabenbereichen" ab wird damit auf die Berufserfahrung und nicht auf die Betriebszugehörigkeit abgestellt. Dies folgt jedenfalls aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 358/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-19

Aktenzeichen: 10 Ca 358/18

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2018:0719.10CA358.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: .

Normen: .

Leitsätze

Stellen allgemeine Arbeitsbedingungen bei der Staffelung des Urlaubsanspruchs auf "Erfahrung in vergleichbaren Aufgabenbereichen" ab wird damit auf die Berufserfahrung und nicht auf die Betriebszugehörigkeit abgestellt. Dies folgt jedenfalls aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass die Klägerin zu 1) und zu 2) für das Kalenderjahr 2017 über 28 Kalendertage hinaus jeweils noch über einen weiteren Urlaubsanspruch von 11 Kalendertagen verfügen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1) zu 10 %, der Kläger zu 2) zu 11,5 % und die Beklagten zu 78,5 % zu tragen.

3.Die Berufung wird für die Beklagte gesondert zugelassen.

4.Streitwert: 1.252,74 €.

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