Arbeitsgericht Düsseldorf, 2018-10-08, 9 Ca 4352/18

9 Ca 4352/18Arbeitsgericht08.10.2018

Regest

1. Einzelfall eines Konkurrentenstreitverfahrens um ein öffentliches Amt, Art. 33 Abs. 2 GG. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch auf Einstellung bzw. Beförderung, wenn er nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Lesitung in jeder Hinsicht der am besten Geeignete ist (hier verneint). 2. Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (Bewerbungsverfahrensansnpruch). Bestenauslese und Chancengleihheit verlangen ein Mindestmaß an verfahrensrechtlichen Vorkehrungen, insbesondere Dokumentation und Transparenz der Auswahlentscheidung (hier verletzt).

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 9 Ca 4352/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-08

Aktenzeichen: 9 Ca 4352/18

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2018:1008.9CA4352.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

  1. Einzelfall eines Konkurrentenstreitverfahrens um ein öffentliches Amt, Art. 33 Abs. 2 GG. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch auf Einstellung bzw. Beförderung, wenn er nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Lesitung in jeder Hinsicht der am besten Geeignete ist (hier verneint).

  2. Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (Bewerbungsverfahrensansnpruch). Bestenauslese und Chancengleihheit verlangen ein Mindestmaß an verfahrensrechtlichen Vorkehrungen, insbesondere Dokumentation und Transparenz der Auswahlentscheidung (hier verletzt).

Tenor

1. Das c. wird verurteilt, über die Bewerbung des Klägers auf die Stellenausschreibung vom 18.08.2017 C. zur Übernahme in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis als „(…)“ der Entgeltgruppe E 12 TVöD unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 58 % dem Kläger und zu 42 % der Beklagten auferlegt.

3. Streitwert der Entscheidung: 19.390,10 €.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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