4 Ca 6116/18•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2019-02-22, 4 Ca 6116/18
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2019-02-22, 4 Ca 6116/18
4 Ca 6116/18Arbeitsgericht22.02.2019
Regest
§ 276 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB V, nach denen der Medizinische Dienst unter bestimmten Voraussetzungen Sozialdaten erheben, speichern, nutzen und verarbeiten darf, genügen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt und Satz 4 DS-GVO
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 6116/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-22
Aktenzeichen: 4 Ca 6116/18
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2019:0222.4CA6116.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: ./.
Leitsätze
§ 276 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB V, nach denen der Medizinische Dienst unter bestimmten Voraussetzungen Sozialdaten erheben, speichern, nutzen und verarbeiten darf, genügen den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt und Satz 4 DS-GVO
Tenor
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- Die Klage wird abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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- Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
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