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5 Ga 11/20•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2020-02-18, 5 Ga 11/20
5 Ga 11/20Arbeitsgericht18.02.2020
1. Eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe und Untersagung der Nutzung eines Dienstwagens kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann. 2. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Leistungsverfügung ist zu verneinen, wenn der Verfügungskläger in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt.
Entscheidungsdatum: 2020-02-18
Aktenzeichen: 5 Ga 11/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2020:0218.5GA11.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe und Untersagung der Nutzung eines Dienstwagens kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Verfahren nicht abwarten kann.
Die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Leistungsverfügung ist zu verneinen, wenn der Verfügungskläger in Kenntnis der maßgeblichen Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt.
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 30.600,00 Euro festgesetzt.
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