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5 Ga 33/20•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2020-05-29, 5 Ga 33/20
5 Ga 33/20Arbeitsgericht29.05.2020
Begehrt ein Bewerber in einem einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund seines aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Bewerbungsverfahrensansrpuchs die Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens, betrifft dieses Verfahren unabhängig von der Frage, in welcher Rechtsform das anschließende Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet wird, keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
Entscheidungsdatum: 2020-05-29
Aktenzeichen: 5 Ga 33/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2020:0529.5GA33.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kanmer
Begehrt ein Bewerber in einem einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund seines aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Bewerbungsverfahrensansrpuchs die Fortführung eines abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens, betrifft dieses Verfahren unabhängig von der Frage, in welcher Rechtsform das anschließende Beschäftigungsverhältnis ausgestaltet wird, keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.
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