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9 Ca 1698/20•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2020-06-18, 9 Ca 1698/20
9 Ca 1698/20Arbeitsgericht18.06.2020
Wendet der Insolvenzverwalter nur im Prozess erneute Masseunzulänglichkeit ein, ist es an ihm, ausreichend darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass dies zutrifft. Wurde aber bei dem zuständigen Insolvenzgericht erneut eine Masseunzulänglichkeitsanzeige erstattet und diese öffentlich bekannt gemacht, kommen ihr dieselben Wirkungen wie der erstmaligen Anzeige zu. Insbesondere fehlt einer Zahlungsklage über „Altneumasseforderungen“ dann das Rechtsschutzbedürfnis (wie ArbG Kiel 16.05.2002 – 1 Ca 2470 d/01 –).
Entscheidungsdatum: 2020-06-18
Aktenzeichen: 9 Ca 1698/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2020:0618.9CA1698.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Wendet der Insolvenzverwalter nur im Prozess erneute Masseunzulänglichkeit ein, ist es an ihm, ausreichend darzulegen und ggf. nachzuweisen, dass dies zutrifft. Wurde aber bei dem zuständigen Insolvenzgericht erneut eine Masseunzulänglichkeitsanzeige erstattet und diese öffentlich bekannt gemacht, kommen ihr dieselben Wirkungen wie der erstmaligen Anzeige zu. Insbesondere fehlt einer Zahlungsklage über „Altneumasseforderungen“ dann das Rechtsschutzbedürfnis (wie ArbG Kiel 16.05.2002 – 1 Ca 2470 d/01 –).
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Streitwert der Entscheidung: 125.823,51 €.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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