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10 BV 26/20•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2020-06-25, 10 BV 26/20
10 BV 26/20Arbeitsgericht25.06.2020
Gemäß § 47 Abs. 1 BetrVG ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in ihm mehrere Betriebsräte bestehen. Mit dem Begriff "Betriebsräte" ist der Begriff des Betriebsrats im Sinne dieses Gesetzes gemeint, mithin Betriebsräte, die gemäß §§ 1, 7 ff. BetrVG gewählt worden sind. Um solche Betriebsräte handelt es sich bei Personalvertretungen, die auf der Grundlage eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG errichtet worden sind, nicht.
Entscheidungsdatum: 2020-06-25
Aktenzeichen: 10 BV 26/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2020:0625.10BV26.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10.Kammer
Normen: § 47 Abs. 1 BetrVG, § 117 Abs. 2 BetrVG
Gemäß § 47 Abs. 1 BetrVG ist in einem Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in ihm mehrere Betriebsräte bestehen. Mit dem Begriff "Betriebsräte" ist der Begriff des Betriebsrats im Sinne dieses Gesetzes gemeint, mithin Betriebsräte, die gemäß §§ 1, 7 ff. BetrVG gewählt worden sind. Um solche Betriebsräte handelt es sich bei Personalvertretungen, die auf der Grundlage eines Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG errichtet worden sind, nicht.
Es wird festgestellt, dass die Errichtung und Konstituierung des Gesamtbetriebsrates der F. GmbH vom 10.01.2020 nichtig ist.
Es wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 3) bis 5) nicht berechtigt sind, gemeinsam einen Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der Beteiligten zu 1) zu errichten.
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