6 Ca 5010/99•Arbeitsgericht Dortmund, 2000-08-24, 6 Ca 5010/99
Arbeitsgericht Dortmund, 2000-08-24, 6 Ca 5010/99
6 Ca 5010/99Arbeitsgericht24.08.2000
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Dortmund — 6 Ca 5010/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-08-24
Aktenzeichen: 6 Ca 5010/99
ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2000:0824.6CA5010.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Hamburger Pensionskasse
von 1905 VvaG 4.240,56 DM an Arbeitgeberbeiträgen für das Jahr 1998 zugunsten des Versicherungskontos des Klägers zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Beklagten vom 23.12.1997 dem Kläger gegenüber insgesamt keine Rechtswirkung hat und die Beklagte insbesondere verpflichtet ist, dem Kläger über den 31.12.1997 hinaus eine Zusatzversorgung nach den §§ 5 und 6 der Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen aus der Zuschusskasse in der Fassung vom 14.07.1995 zu berechnen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Der Streitwert wird auf 5.240,56 DM festgesetzt.
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