Arbeitsgericht Dortmund, 2005-05-25, 9 Ca 659/05

9 Ca 659/05Arbeitsgericht25.05.2005

Regest

Leitsatz: Wenn der Arbeitgeber eine soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG zwischen verheirateten und unverheirateten Arbeitnehmern vorzunehmen hat, so darf er nicht zu Lasten der Verheirateten berücksichtigen, dass diese die Lohnsteuerklasse 5 gewählt haben und Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehepartner geltend machen können.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Dortmund — 9 Ca 659/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-25

Aktenzeichen: 9 Ca 659/05

ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2005:0525.9CA659.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: Vorschriften: EWG-Richtlinie 76/207, Art. 6 GG, § 611 a BGB, § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG

Leitsätze

Leitsatz:

Wenn der Arbeitgeber eine soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG zwischen verheirateten und unverheirateten Arbeitnehmern vorzunehmen hat, so darf er nicht zu Lasten der Verheirateten berücksichtigen, dass diese die Lohnsteuerklasse 5 gewählt haben und Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehepartner geltend machen können.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2005 beendet wurde.

  2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Produktionshelferin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits weiter zu beschäftigen.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  5. Der Streitwert wird auf 13.615,05 EUR festgesetzt.

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