5 BV 48/05•Arbeitsgericht Dortmund, 2005-06-20, 5 BV 48/05
Arbeitsgericht Dortmund, 2005-06-20, 5 BV 48/05
5 BV 48/05Arbeitsgericht20.06.2005
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Dortmund — 5 BV 48/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-06-20
Aktenzeichen: 5 BV 48/05
ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2005:0620.5BV48.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 87 Abs. 1 BertrVG , § 84 Abs. 2 SGB IX
Tenor
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Zum Vorsitzenden einer im Betrieb des Arbeitgebers zu bildenden Einigungsstellungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "betriebliches Eingliederungsmanagement" wird der Direktor am Arbeitsgericht Herne, Herr Thomas Gerretz, bestellt.
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Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.
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