Arbeitsgericht Dortmund, 2006-09-08, 8 BV 110/06

8 BV 110/06Arbeitsgericht08.09.2006

Regest

1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt gegen den Arbeitgeber, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts die vorgenommene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offensichtlich aussichtslos ist (vorliegend in einem Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG). 2. Dieses gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber rechtsanwaltlich vertreten ist.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Dortmund — 8 BV 110/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-08

Aktenzeichen: 8 BV 110/06

ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2006:0908.8BV110.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: §§ für Fundstellen: §§ 40 Abs. 1, 103 BetrVG, § 626 Abs. 1 BGB

Leitsätze

  1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt gegen den Arbeitgeber, wenn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts die vorgenommene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offensichtlich aussichtslos ist (vorliegend in einem Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsratsmitglieds nach § 103 BetrVG).

  2. Dieses gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber rechtsanwaltlich vertreten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen

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