5 Ca 1635/12•Arbeitsgericht Dortmund, 2012-10-23, 5 Ca 1635/12
Arbeitsgericht Dortmund, 2012-10-23, 5 Ca 1635/12
5 Ca 1635/12Arbeitsgericht23.10.2012
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Dortmund — 5 Ca 1635/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-23
Aktenzeichen: 5 Ca 1635/12
ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2012:1023.5CA1635.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Tenor
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- Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maler weiterzubeschäftigen.
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- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständigen Arbeitslohn für die Monate April 2012 bis Juli 2012 in Höhe von insgesamt 9.374,82 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.318,96 Euro seit dem 01.05.2012 und 01.06.2012 sowie aus 2.304,82 Euro seit dem 01.07.2012 und aus 2.432,08 Euro seit dem 01.08.2012 zu zahlen.
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- Der Beklagte wird verurteilt, am den Kläger für die Monate August und September 2012 rückständigen Arbeitslohn in Höhe von insgesamt 4.736,90 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.531,06 Euro seit dem 01.09.2012 und aus 2.205,84 Euro seit dem 01.10.2012 zu zahlen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 21 % und der Beklagte zu 79 %.
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- Der Streitwert für diese Entscheidung wird auf 18.799,14 Euro festgesetzt.
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