Arbeitsgericht Dortmund, 2013-04-25, 3 BV 188/12

3 BV 188/12Arbeitsgericht25.04.2013

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Dortmund — 3 BV 188/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-25

Aktenzeichen: 3 BV 188/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2013:0425.3BV188.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu den beabsichtigten Eingruppierungen

der Mitarbeiterin A in die Vergütungsgruppe 8, 11. Berufsjahr,

des Mitarbeiters B in die Vergütungsgruppe 8, 7. Berufsjahr,

des Mitarbeiters C in die Vergütungsgruppe 8, 7. Berufsjahr,

der Mitarbeiterin D in die Vergütungsgruppe 8, 11. Berufsjahr,

der Mitarbeiterin E in die Vergütungsgruppe 8, 11. Berufsjahr,

der Mitarbeiterin F in die Vergütungsgruppe 8, 8. Berufsjahr und

des Mitarbeiters G in die Vergütungsgruppe 8, 8. Berufsjahr

des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung von Juni 2012 wird ersetzt.

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