8 Ca 3028/14•Arbeitsgericht Dortmund, 2014-10-22, 8 Ca 3028/14
Arbeitsgericht Dortmund, 2014-10-22, 8 Ca 3028/14
8 Ca 3028/14Arbeitsgericht22.10.2014
Regest
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ist innerhalb der ersten sechs Monate mit der rechtlich zutreffenden Kündigungsfrist wirksam, auch wenn im Arbeitsvertrag – unter Bezugnahme auf einen Tarifvertrag – eine kürzere als die tarifliche Kündigungsfrist angegeben ist.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Dortmund — 8 Ca 3028/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-22
Aktenzeichen: 8 Ca 3028/14
ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2014:1022.8CA3028.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Leitsätze
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ist innerhalb der ersten sechs Monate mit der rechtlich zutreffenden Kündigungsfrist wirksam, auch wenn im Arbeitsvertrag – unter Bezugnahme auf einen Tarifvertrag – eine kürzere als die tarifliche Kündigungsfrist angegeben ist.
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 18.07.2014, das Beschäftigungsverhältnis nicht zum 20.07.2014 beendet hat, sondern das Arbeitsverhältnis bis zum 01.08.2014 fortbestanden hat, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 5/6 der Kläger, zu 1/6 die Beklagte.
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- Der Streitwert wird auf 4.694,40 € festgesetzt.
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