Arbeitsgericht Dortmund, 2014-10-22, 8 Ca 3028/14

8 Ca 3028/14Arbeitsgericht22.10.2014

Regest

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ist innerhalb der ersten sechs Monate mit der rechtlich zutreffenden Kündigungsfrist wirksam, auch wenn im Arbeitsvertrag – unter Bezugnahme auf einen Tarifvertrag – eine kürzere als die tarifliche Kündigungsfrist angegeben ist.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Dortmund — 8 Ca 3028/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-22

Aktenzeichen: 8 Ca 3028/14

ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2014:1022.8CA3028.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Leitsätze

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ist innerhalb der ersten sechs Monate mit der rechtlich zutreffenden Kündigungsfrist wirksam, auch wenn im Arbeitsvertrag – unter Bezugnahme auf einen Tarifvertrag – eine kürzere als die tarifliche Kündigungsfrist angegeben ist.

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 18.07.2014, das Beschäftigungsverhältnis nicht zum 20.07.2014 beendet hat, sondern das Arbeitsverhältnis bis zum 01.08.2014 fortbestanden hat, im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 5/6 der Kläger, zu 1/6 die Beklagte.
    1. Der Streitwert wird auf 4.694,40 € festgesetzt.

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