Arbeitsgericht Dortmund, 2015-06-17, 8 BV 83/14

8 BV 83/14Arbeitsgericht17.06.2015

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Dortmund — 8 BV 83/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-17

Aktenzeichen: 8 BV 83/14

ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2015:0617.8BV83.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Tenor

  1. Dem Geschäftsführer der Beteiligten zu 1) wird bei Meidung eines der Höhe nach vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes für jeden Fall der Zuwiderhandlung aufgegeben,

a) es zu unterlassen, gegenüber Mitarbeitern des Betriebes Äußerungen dahingehend abzugeben, dass Kosten, die der Betrieb durch die Beauftragung von Rechtsanwälten und / oder Sachverständigen seitens des Betriebsrats zu tragen hat,

aa) zur Kürzung und / oder sonstigen Beeinträchtigungen von Leistungen des Betriebs an Mitarbeiter führen

bb) auf die Mitarbeiter abgewälzt werden

b) Mitarbeiter in Führungsfunktionen, insbesondere Schichtleiter und Vorarbeiter, aufzufordern, anderen Mitarbeitern mitzuteilen, dass Kosten, die der Betrieb durch die Beauftragung von Rechtsanwälten und / oder Sachverständigen seitens des Betriebsrats zu tragen hat,

aa) zur Kürzung und / oder sonstigen Beeinträchtigungen von Leistungen des Betriebs an Mitarbeiter führen

bb) auf die Mitarbeiter abgewälzt werden.

  1. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, dem Betriebsrat Auskunft über die Anzahl der Arbeitnehmer der Dienstleistungsunternehmen / Werksvertragsunternehmen mitzuteilen, die als sogenannte Dienstleister für den Betrieb tätig sind.

  2. Es wird festgestellt, dass die „Betriebsvereinbarung zur Durchführung von Mehrarbeit / Überstunden“ vom 19.11.2012 und die „Zusatzinformationen zu Betriebsvereinbarung zur Durchführung von Mehrarbeit / Überstunden“ vom 01.11.2012 unwirksam sind.

  3. Im Übrigen werden die Gegenanträge zurückgewiesen.

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