2 Ca 4602/14•Arbeitsgericht Dortmund, 2016-02-16, 2 Ca 4602/14
Arbeitsgericht Dortmund, 2016-02-16, 2 Ca 4602/14
2 Ca 4602/14Arbeitsgericht16.02.2016
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Dortmund — 2 Ca 4602/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-02-16
Aktenzeichen: 2 Ca 4602/14
ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2016:0216.2CA4602.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Tenor
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- Es wird festgestellt, dass die an den Kläger gerichtete Anordnung (Dienstplan) vom 17.02.2014, gültig ab 01.05.2014, unwirksam ist, soweit der Kläger verpflichtet wird, über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehend geleistete Stunden in Freizeit grundsätzlich in den Ferien auszugleichen.
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- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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- Die Beklagte trägt 20,4 % und der Kläger 79,6 % der Kosten des Rechtsstreits.
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- Der Urteilsstreitwert wird auf 13.644,74 € festgesetzt.
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