3 Ca 4874/15•Arbeitsgericht Dortmund, 2016-06-23, 3 Ca 4874/15
Arbeitsgericht Dortmund, 2016-06-23, 3 Ca 4874/15
3 Ca 4874/15Arbeitsgericht23.06.2016
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Dortmund — 3 Ca 4874/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-23
Aktenzeichen: 3 Ca 4874/15
ECLI: ECLI:DE:ARBGDO:2016:0623.3CA4874.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.10.2012 nach der Entgeltgruppe 8 des bei der Beklagten geltenden Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der X T GmbH & Co. KG zu vergüten.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.000 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 200 € brutto ab dem 01.11.2014 und aus jeweils weiteren 200 € brutto jeweils zum Monatsersten für den Zeitraum 01.12.2014 bis einschließlich 01.06.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, neben der Festvergütung nach dem Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der X T GmbH & Co. KG zukünftig ab dem 01.07.2016 eine individuelle Zulage von 200 € brutto monatlich an den Kläger zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Der Streitwert wird auf 7.200 € festgesetzt.
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