Arbeitsgericht Detmold, 2015-07-03, 3 Ga 5/15

3 Ga 5/15Arbeitsgericht03.07.2015

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Detmold — 3 Ga 5/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-03

Aktenzeichen: 3 Ga 5/15

ECLI: ECLI:DE:ARBGDT:2015:0703.3GA5.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

1. Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird untersagt, bis zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung längstens bis zum 19.07.2015 Streiks in einer Klinik der Antragstellerin in Nordrhein-Westphalen unter Außerachtlassung der folgenden Beschränkungen durchzuführen:

a) Es ist eine Notbesetzung wie folgt sicherzustellen (Werte in Vollzeitkräften):

  • Pflegedienst:

Während einer Arbeitsniederlegung beträgt die Notbesetzung in der Klinik C im Pflegedienst an den ersten drei fortlaufenden Kalendertagen in der

Frühschicht: 3

Spätschicht: 3

Nachtschicht: 3 Mitarbeiter/innen.

An den darauf folgenden drei Kalendertagen beträgt die Notbesetzung in der

Frühschicht: 6

Spätschicht: 3

Nachtschicht: 3 Mitarbeiter/innen

Ab dem siebten Kalendertag beginnt der vorgenannte Rhythmus von vorn.

In den übrigen Kliniken lautet die Notbesetzung im Pflegebereich wie folgt:

GXQ
Frühschicht8112
Spätschicht692
Nachtschicht331

Während einer Arbeitsniederlegung sind in den Tagschichten (Früh- und Spätschicht) in den Abteilungen 1, 6 und 7 der X und in den Abteilungen 1 und 10 der Klinik G je Schicht eine dreijährig examinierte Pflegekraft einzusetzen. In den übrigen Kliniken ist pro Tagschicht eine dreijährig examinierte Pflegekraft einzusetzen. In den Nachtschichten ist je Klinik eine dreijährig examinierte Pflegekraft einzusetzen.

  • Therapie:
CGXQ
Physiotherapeuten6221,5
...
Ergotherapeuten0110
Therapieplaner1111
  • Psychotherapie:

Im Bereich der Psychotherapeuten ist an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen eine Rufbereitschaft herzustellen.

Im Übrigen lautet die Notbesetzung an den Tagen von Montag bis Freitag wie folgt:

CGQ
Psychotherapeuten155
...
  • Diagnostik:

Im Bereich der Diagnostik ist von Montag bis Freitag eine Notbesetzung wie folg zu gewährleisten.

CGXQ
Labor/Blutwerte/Notfall-EKG1111
Röntgen1000
Lungenfunktion0,50010
  • Wirtschaftsdienst:

Die Speisenversorgung für alle Kliniken übernimmt die Küche der Klinik am C mit folgender Notbesetzung:

C
Köche3
KüchenhilfenFrüh6
Spät3
  • Technik:

Die technische Betreuung der Kliniken am C und G erfolgt an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durch Rufbereitschaft und von montags bis freitags mit folgender Notbesetzung:

CG
Techniker1,50,5
  • Rezeptionen:
CGXQ
Rezeption2111

Bei der Frage der Erfüllung der Notbesetzung sind etwaig von der Verfügungsklägerin beschäftigte bzw. zu beschäftigende externe Arbeitnehmer (insb. Leiharbeitnehmer) zu berücksichtigen.

b) Betrifft die beabsichtigte Arbeitsniederlegung den Bereich die Tätigkeit von Psychotherapeuten, so sind die Mitarbeiter, denen Notdiensttätigkeiten übertragen werden, seitens der Verfügungsklägerin auszuwählen. Im Übrigen verbleibt es dabei, dass zur Verrichtung des Notdienstes vorrangig arbeitswillige Arbeitnehmer heranzuziehen sind; soweit dies zur Aufrechterhaltung des Notdienstes nicht genügt, obliegt die Auswahl unter den Streikwilligen der Verfügungsbeklagten.

c) Soweit von der beabsichtigten Arbeitsniederlegung der Bereich der Psychotherapeuten betroffen ist, ist vor der Arbeitsniederlegung eine Ankündigungsfrist von 24 Stunden einzuhalten.

Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro angedroht.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben zehn Prozent die Verfügungsbeklagte zu 1 und im Übrigen die Verfügungsklägerin zu tragen. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2 bis 5 hat die Verfügungsklägerin zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen

3. Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

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