Arbeitsgericht Duisburg, 2010-01-11, 3 Ca 2556/09

3 Ca 2556/09Arbeitsgericht11.01.2010

Regest

Der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an einer Arbeitsleistung wird nicht dadurch geschaffen, dass ein Arbeitgeber als eines von zwei Mitgliedern einer Arbeitsgemeinschaft dieser seine Aufgaben überträgt und sich dann von dieser - allerdings nur befristet - wieder mit einem Teil der Aufgaben beauftragen lässt

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Duisburg — 3 Ca 2556/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-11

Aktenzeichen: 3 Ca 2556/09

ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2010:0111.3CA2556.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TzBfG

Leitsätze

Der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an einer Arbeitsleistung wird nicht dadurch geschaffen, dass ein Arbeitgeber als eines von zwei Mitgliedern einer Arbeitsgemeinschaft dieser seine Aufgaben überträgt und sich dann von dieser - allerdings nur befristet - wieder mit einem Teil der Aufgaben beauftragen lässt

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung vom 20.12.2007 nicht zum 31.12.2009 beendet wird.

2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als teilzeitbeschäftigte Angestellte in der Tätigkeitsebene 5 des TV-BA weiter zu beschäftigen.

3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.Der Streitwert beträgt 10.207,75 €.

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