3 Ca 2556/09•Arbeitsgericht Duisburg, 2010-01-11, 3 Ca 2556/09
Arbeitsgericht Duisburg, 2010-01-11, 3 Ca 2556/09
3 Ca 2556/09Arbeitsgericht11.01.2010
Regest
Der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an einer Arbeitsleistung wird nicht dadurch geschaffen, dass ein Arbeitgeber als eines von zwei Mitgliedern einer Arbeitsgemeinschaft dieser seine Aufgaben überträgt und sich dann von dieser - allerdings nur befristet - wieder mit einem Teil der Aufgaben beauftragen lässt
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Duisburg — 3 Ca 2556/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-01-11
Aktenzeichen: 3 Ca 2556/09
ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2010:0111.3CA2556.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TzBfG
Leitsätze
Der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an einer Arbeitsleistung wird nicht dadurch geschaffen, dass ein Arbeitgeber als eines von zwei Mitgliedern einer Arbeitsgemeinschaft dieser seine Aufgaben überträgt und sich dann von dieser - allerdings nur befristet - wieder mit einem Teil der Aufgaben beauftragen lässt
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung vom 20.12.2007 nicht zum 31.12.2009 beendet wird.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen als teilzeitbeschäftigte Angestellte in der Tätigkeitsebene 5 des TV-BA weiter zu beschäftigen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Der Streitwert beträgt 10.207,75 €.
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