Arbeitsgericht Duisburg, 2010-06-07, 3 Ca 260/10

3 Ca 260/10Arbeitsgericht07.06.2010

Regest

Eine auf einen Haushaltsvermerk zur Begründung eines erhöhten Bedarfs an befristeten Arbeitskräften gestützte Befristung ist unwirksam, wenn der Vermerk die Befristung von erheblich mehr Arbeitskräften erlaubt, als nach der zur Begründung des Haushaltsvermerks aufgestellten Prognose erforderlich sind. In diesem Fall fehlt es an einer "nachvollziehbaren" Zwecksetzung.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Duisburg — 3 Ca 260/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-07

Aktenzeichen: 3 Ca 260/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2010:0607.3CA260.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG

Leitsätze

Eine auf einen Haushaltsvermerk zur Begründung eines erhöhten Bedarfs an befristeten Arbeitskräften gestützte Befristung ist unwirksam, wenn der Vermerk die Befristung von erheblich mehr Arbeitskräften erlaubt, als nach der zur Begründung des Haushaltsvermerks aufgestellten Prognose erforderlich sind. In diesem Fall fehlt es an einer "nachvollziehbaren" Zwecksetzung.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristung zum 31.12.2010 beendet wird.

2.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Der Streitwert beträgt 8.100,00 €.

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