3 Ca 425/10•Arbeitsgericht Duisburg, 2010-06-07, 3 Ca 425/10
Arbeitsgericht Duisburg, 2010-06-07, 3 Ca 425/10
3 Ca 425/10Arbeitsgericht07.06.2010
Regest
Eine auf einen Haushaltsvermerk zur Begründung eines erhöhten Bedarfs an befristeten Arbeitskräften gestützte Befristung ist unwirksam, wenn der Vermerk die Befristung von erheblich mehr Arbeitskräften erlaubt, als nach der zur Begründung des Haushaltsvermerks aufgestellten Prognose erforderlich sind. In diesem Fall fehlt es an einer "nachvollziehbaren" Zwecksetzung.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Duisburg — 3 Ca 425/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-06-07
Aktenzeichen: 3 Ca 425/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2010:0607.3CA425.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG
Leitsätze
Eine auf einen Haushaltsvermerk zur Begründung eines erhöhten Bedarfs an befristeten Arbeitskräften gestützte Befristung ist unwirksam, wenn der Vermerk die Befristung von erheblich mehr Arbeitskräften erlaubt, als nach der zur Begründung des Haushaltsvermerks aufgestellten Prognose erforderlich sind. In diesem Fall fehlt es an einer "nachvollziehbaren" Zwecksetzung.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf Grund des Arbeitsvertrages vom 20.12.2007, verlängert durch Änderungsvereinbarung vom 4.7.2008, nicht beendet wird.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Beschäftigte in der Tätigkeitsebene V weiter zu beschäftigen.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Der Streitwert beträgt 11.929,00 €.
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