Arbeitsgericht Duisburg, 2010-06-07, 3 Ca 425/10

3 Ca 425/10Arbeitsgericht07.06.2010

Regest

Eine auf einen Haushaltsvermerk zur Begründung eines erhöhten Bedarfs an befristeten Arbeitskräften gestützte Befristung ist unwirksam, wenn der Vermerk die Befristung von erheblich mehr Arbeitskräften erlaubt, als nach der zur Begründung des Haushaltsvermerks aufgestellten Prognose erforderlich sind. In diesem Fall fehlt es an einer "nachvollziehbaren" Zwecksetzung.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Duisburg — 3 Ca 425/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-06-07

Aktenzeichen: 3 Ca 425/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2010:0607.3CA425.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG

Leitsätze

Eine auf einen Haushaltsvermerk zur Begründung eines erhöhten Bedarfs an befristeten Arbeitskräften gestützte Befristung ist unwirksam, wenn der Vermerk die Befristung von erheblich mehr Arbeitskräften erlaubt, als nach der zur Begründung des Haushaltsvermerks aufgestellten Prognose erforderlich sind. In diesem Fall fehlt es an einer "nachvollziehbaren" Zwecksetzung.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf Grund des Arbeitsvertrages vom 20.12.2007, verlängert durch Änderungsvereinbarung vom 4.7.2008, nicht beendet wird.

2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Beschäftigte in der Tätigkeitsebene V weiter zu beschäftigen.

3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.Der Streitwert beträgt 11.929,00 €.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.