Arbeitsgericht Duisburg, 2012-07-30, 3 Ca 916/12

3 Ca 916/12Arbeitsgericht30.07.2012

Regest

Arbeitszeitkonten können grundsätzlich auch im Leiharbeitsverhältnis vereinbart werden. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer jedenfalls die monatliche Vergütung für die vorgesehene Normalarbeitszeit erhält und dies auch vertraglich abgesichert ist.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Duisburg — 3 Ca 916/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-30

Aktenzeichen: 3 Ca 916/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2012:0730.3CA916.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG; § 615 BGB

Leitsätze

Arbeitszeitkonten können grundsätzlich auch im Leiharbeitsverhältnis vereinbart werden. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer jedenfalls die monatliche Vergütung für die vorgesehene Normalarbeitszeit erhält und dies auch vertraglich abgesichert ist.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Der Streitwert beträgt 1.200,60 €.

4.Die Berufung wird, soweit sie nicht ohnehin zulässig ist, gesondert zugelassen.

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