Arbeitsgericht Duisburg, 2012-08-22, 4 BV 29/12

4 BV 29/12Arbeitsgericht22.08.2012

Regest

Der BiGD (Beschäftigtenverband Industrie-Gewerbe, Dienstleistung e.V) ist nicht tariffähig und war es nicht zum 01.01.2010. Es fehlt vor allem an der Möglichkeit, die Aufgabe als Tarifpartner sinnvoll zu erfüllen und der sozialen Mächtigkeit.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Duisburg — 4 BV 29/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-22

Aktenzeichen: 4 BV 29/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2012:0822.4BV29.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 97 Abs. 1, 2, 5; 483 Abs. 1,3 ArbGG; § 256 Abs. 1 ZPO

Leitsätze

Der BiGD (Beschäftigtenverband Industrie-Gewerbe, Dienstleistung e.V) ist nicht tariffähig und war es nicht zum 01.01.2010. Es fehlt vor allem an der Möglichkeit, die Aufgabe als Tarifpartner sinnvoll zu erfüllen und der sozialen Mächtigkeit.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 5) nicht tariffähig ist.

  2. Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 5) am 1.1.2010 nicht

tariffähig war.

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