4 BV 29/12•Arbeitsgericht Duisburg, 2012-08-22, 4 BV 29/12
Arbeitsgericht Duisburg, 2012-08-22, 4 BV 29/12
4 BV 29/12Arbeitsgericht22.08.2012
Regest
Der BiGD (Beschäftigtenverband Industrie-Gewerbe, Dienstleistung e.V) ist nicht tariffähig und war es nicht zum 01.01.2010. Es fehlt vor allem an der Möglichkeit, die Aufgabe als Tarifpartner sinnvoll zu erfüllen und der sozialen Mächtigkeit.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Duisburg — 4 BV 29/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-22
Aktenzeichen: 4 BV 29/12
ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2012:0822.4BV29.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: §§ 97 Abs. 1, 2, 5; 483 Abs. 1,3 ArbGG; § 256 Abs. 1 ZPO
Leitsätze
Der BiGD (Beschäftigtenverband Industrie-Gewerbe, Dienstleistung e.V) ist nicht tariffähig und war es nicht zum 01.01.2010. Es fehlt vor allem an der Möglichkeit, die Aufgabe als Tarifpartner sinnvoll zu erfüllen und der sozialen Mächtigkeit.
Tenor
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Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 5) nicht tariffähig ist.
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Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 5) am 1.1.2010 nicht
tariffähig war.
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