3 Ca 435/14•Arbeitsgericht Duisburg, 2014-05-21, 3 Ca 435/14
Arbeitsgericht Duisburg, 2014-05-21, 3 Ca 435/14
3 Ca 435/14Arbeitsgericht21.05.2014
Regest
Einzelfallentscheidung zur Frage, ob ein vor dem 01.01.2002 abgeschlossener Arbeitsvertrag eine Gleichstellungsabrede enthält. Im konkreten Fall lag stattdessen eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültigen tariflichen Entgeltregelungen vor.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Duisburg — 3 Ca 435/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-05-21
Aktenzeichen: 3 Ca 435/14
ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2014:0521.3CA435.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB
Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Frage, ob ein vor dem 01.01.2002 abgeschlossener Arbeitsvertrag eine Gleichstellungsabrede enthält. Im konkreten Fall lag stattdessen eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültigen tariflichen Entgeltregelungen vor.
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.161,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 774,00 € seit dem 23.02.2014 und aus einem Betrag von 387,00 € ab dem 22.05.2014 zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger das jeweilige Tarifentgelt für den Einzelhandel NRW entsprechend den Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien zu zahlen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4.Der Streitwert beträgt 4.334,40 €.
5.Die Berufung wird, soweit sie nicht ohnehin zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.
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