3 Ca 425/14•Arbeitsgericht Duisburg, 2014-06-16, 3 Ca 425/14
Arbeitsgericht Duisburg, 2014-06-16, 3 Ca 425/14
3 Ca 425/14Arbeitsgericht16.06.2014
Regest
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu einer rechtsmissbräuchlichen Befristung bei einer in einem Jobcenter eingesetzten Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit. Die Voraussetzungen, die nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.12.2013, Az. 7 AZR 290/12, eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeiten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vermuten lassen, konnten von der Bundesagentur für Arbeit im vorliegenden Fall nicht widerlegt werden.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Duisburg — 3 Ca 425/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-06-16
Aktenzeichen: 3 Ca 425/14
ECLI: ECLI:DE:ARBGDU:2014:0616.3CA425.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 14 Abs. 2 TzBfG, § 242 BGB, § 44b SGB II
Leitsätze
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu einer rechtsmissbräuchlichen Befristung bei einer in einem Jobcenter eingesetzten Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit. Die Voraussetzungen, die nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.12.2013, Az. 7 AZR 290/12, eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Befristungsmöglichkeiten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz vermuten lassen, konnten von der Bundesagentur für Arbeit im vorliegenden Fall nicht widerlegt werden.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 19.09.2012 vereinbarten Befristung am 31.01.2014 beendet worden ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Sachbearbeiterin weiter zu beschäftigen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4.Der Streitwert beträgt 8.965,92 €.
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