2 Ca 2983/97•Arbeitsgericht Essen, 1999-08-03, 2 Ca 2983/97
Arbeitsgericht Essen, 1999-08-03, 2 Ca 2983/97
2 Ca 2983/97Arbeitsgericht03.08.1999
Regest
1.) Bei der Vereinbarung einer Vertragsklausel, wonach der Vertrag eines als Co-Trainer angestellten Fußballtrainers "nur für die 2. Bundesliga Gültigkeit" besitzen soll, handelt es sich um eine auflösende Bedingung und nicht um eine sog. Zweckbefristung. 2.) Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung darf nicht dazu dienen, das Unter- nehmerrisiko (Beschäftigungsrisiko) einseitig auf den Arbeitnehmer (Trainer) abzuwälzen.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Essen — 2 Ca 2983/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-08-03
Aktenzeichen: 2 Ca 2983/97
ECLI: ECLI:DE:ARBGE:1999:0803.2CA2983.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: Gesetz : § 620 BGB.
Leitsätze
1.) Bei der Vereinbarung einer Vertragsklausel, wonach der Vertrag eines als Co-Trainer angestellten Fußballtrainers "nur für die 2. Bundesliga Gültigkeit" besitzen soll, handelt es sich um eine auflösende Bedingung und nicht um eine sog. Zweckbefristung.
2.) Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung darf nicht dazu dienen, das Unter- nehmerrisiko (Beschäftigungsrisiko) einseitig auf den Arbeitnehmer (Trainer) abzuwälzen.
Tenor
- Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeits-
verhältnis aufgrund der Befristung nicht zum 30. Juni 1997 beendet worden
ist.
-
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 5/6 und der beklagte Verein
zu 1/6 zu tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 118.000,00 DM festgesetzt.
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