Arbeitsgericht Essen, 2000-07-21, 2 Ca 3504/99

2 Ca 3504/99Arbeitsgericht21.07.2000

Regest

Eine Arbeitnehmerin, die nach Erreichen des 60. Lebensjahres in der ersten Hälfte des Kalenderjahres per Aufhebungsvertrag aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, weil sie Altersrente bezieht, hat keinen Anspruch auf den vollen Erholungsurlaub gemäß § 36 Abs. 11 BMT-AW II.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Essen — 2 Ca 3504/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-07-21

Aktenzeichen: 2 Ca 3504/99

ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2000:0721.2CA3504.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: Gesetz : § 7 Abs. 4 BUrlG, § 36 Abs. 11 BMT-AW II.

Leitsätze

Eine Arbeitnehmerin, die nach Erreichen des 60. Lebensjahres in der ersten Hälfte des Kalenderjahres per Aufhebungsvertrag aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, weil sie Altersrente bezieht, hat keinen Anspruch auf den vollen Erholungsurlaub gemäß § 36 Abs. 11 BMT-AW II.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.165,16 DM festgesetzt.

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