2 BV 38/03•Arbeitsgericht Essen, 2003-07-29, 2 BV 38/03
Arbeitsgericht Essen, 2003-07-29, 2 BV 38/03
2 BV 38/03Arbeitsgericht29.07.2003
Regest
1.) Bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Betriebsrat - und nicht das einzelne Betriebsratsmitglied - berechtigt festzulegen, welches Betriebsratsmitglied an welcher Schulung teilnimmt. Diese Entscheidung hat der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben. 2.) Die Übertragung dieser Entscheidungsbefugnis auf den Betriebsausschuss gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Essen — 2 BV 38/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-07-29
Aktenzeichen: 2 BV 38/03
ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2003:0729.2BV38.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: Gesetz : § 37 Abs. 6 BetrVG, § 27 Abs. 2 BetrVG.
Leitsätze
1.) Bei Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Betriebsrat - und nicht das einzelne Betriebsratsmitglied - berechtigt festzulegen, welches Betriebsratsmitglied an welcher Schulung teilnimmt. Diese Entscheidung hat der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen auszuüben.
2.) Die Übertragung dieser Entscheidungsbefugnis auf den Betriebsausschuss gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 BetrVG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.