Arbeitsgericht Essen, 2003-11-11, 2 BV 85/03

2 BV 85/03Arbeitsgericht11.11.2003

Regest

1.) Sollen Lagerarbeiter und Kommissionierer, die bisher im sog. Trockensortiment bei Temperaturen von im Winter 15 - 20 ° C und im Sommer 25 ° C beschäftigt gewesen sind, fortan auf Dauer im sog. Frischesortiment eingesetzt werden, wo das ganze Jahr über konstant Temperaturen von 6 - 7 ° C herrschen, so ändert sich das Gesamtbild ihrer Tätigkeit so erheblich, dass eine Versetzung i. S. v. § 95 Abs. 3 BetrVG vorliegt. 2.) Das Gesamtbild der Tätigkeit eines Arbeitnehmers ändert sich auch, wenn dieser in eine andere eigenständige betriebliche Einheit eingegliedert wird.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Essen — 2 BV 85/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-11-11

Aktenzeichen: 2 BV 85/03

ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2003:1111.2BV85.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 101 BetrVG.

Leitsätze

1.) Sollen Lagerarbeiter und Kommissionierer, die bisher im sog. Trockensortiment bei Temperaturen von im Winter 15 - 20 ° C und im Sommer 25 ° C beschäftigt gewesen sind, fortan auf Dauer im sog. Frischesortiment eingesetzt werden, wo das ganze Jahr über konstant Temperaturen von 6 - 7 ° C herrschen, so ändert sich das Gesamtbild ihrer Tätigkeit so erheblich, dass eine Versetzung i. S. v. § 95 Abs. 3 BetrVG vorliegt.

2.) Das Gesamtbild der Tätigkeit eines Arbeitnehmers ändert sich auch, wenn dieser in eine andere eigenständige betriebliche Einheit eingegliedert wird.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Versetzung der Arbeitnehmer

?C.,

?×.,

?H.,

?E.,

?E.,

?×.,

?D.,

?G. und

N.

vom Bereich „Trockensortiment“ in den Bereich „Frische“ aufzuheben.

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