1 Ca 1805/07•Arbeitsgericht Essen, 2008-01-17, 1 Ca 1805/07
Arbeitsgericht Essen, 2008-01-17, 1 Ca 1805/07
1 Ca 1805/07Arbeitsgericht17.01.2008
Regest
1. Die Unfruchbarkeit einer Arbeitnehmerin ist eine Krankheit isd. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. 2. Die im Rahmen einer künstlichen Befruchtung behandelte Arbeitnehmerin ist "infolge" der Krankheit Unfruchtbarkeit arbeitsunfähig und hat damit Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG. 3. Entscheidet sich eine Arbeitnehmerin zur Vornahme einer künstlichen Befruchtung trifft sie kein Verschulden isd. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Essen — 1 Ca 1805/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-01-17
Aktenzeichen: 1 Ca 1805/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2008:0117.1CA1805.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG, § 27 a SGB V, § 115 Abs. 1 SGB X
Leitsätze
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Die Unfruchbarkeit einer Arbeitnehmerin ist eine Krankheit isd. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG.
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Die im Rahmen einer künstlichen Befruchtung behandelte Arbeitnehmerin ist "infolge" der Krankheit Unfruchtbarkeit arbeitsunfähig und hat damit Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG.
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Entscheidet sich eine Arbeitnehmerin zur Vornahme einer künstlichen Befruchtung trifft sie kein Verschulden isd. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG.
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 722,19 € nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.05.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Streitwert, auch für die Gerichtsgebühren: 722,00 €.
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