5 BV 45/14•Arbeitsgericht Essen, 2014-08-21, 5 BV 45/14
Arbeitsgericht Essen, 2014-08-21, 5 BV 45/14
5 BV 45/14Arbeitsgericht21.08.2014
Regest
Gemäß § 24 WO 2001 stellt die schriftliche Stimmabgabe eine Ausnahme dar, die zu begründen ist. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, § 19 Abs. 1 BetrVG, liegt bereits dann vor, wenn der Wahlvorstand die Briefwahl in einem Betrieb, in welchem ca. 1450 Mitarbeiter beschäftigt sind, generell, nämlich auch für die ca. 40 bis 50 in der Verwaltung des Betriebes tätigen Mitarbeiter, für welche eine persönliche Stimmabgabe ohne weiteres hätte organisiert werden können, anordnet.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Essen — 5 BV 45/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-08-21
Aktenzeichen: 5 BV 45/14
ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2014:0821.5BV45.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 19 Abs.1BetrVG; § 24 WO
Leitsätze
Gemäß § 24 WO 2001 stellt die schriftliche Stimmabgabe eine Ausnahme dar, die zu begründen ist. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, § 19 Abs. 1 BetrVG, liegt bereits dann vor, wenn der Wahlvorstand die Briefwahl in einem Betrieb, in welchem ca. 1450 Mitarbeiter beschäftigt sind, generell, nämlich auch für die ca. 40 bis 50 in der Verwaltung des Betriebes tätigen Mitarbeiter, für welche eine persönliche Stimmabgabe ohne weiteres hätte organisiert werden können, anordnet.
Tenor
Die Betriebsratswahl im Betrieb der S. in F. mbH in F. vom 26.03.2014 wird für unwirksam erklärt.
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