Arbeitsgericht Essen, 2014-08-21, 5 BV 45/14

5 BV 45/14Arbeitsgericht21.08.2014

Regest

Gemäß § 24 WO 2001 stellt die schriftliche Stimmabgabe eine Ausnahme dar, die zu begründen ist. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, § 19 Abs. 1 BetrVG, liegt bereits dann vor, wenn der Wahlvorstand die Briefwahl in einem Betrieb, in welchem ca. 1450 Mitarbeiter beschäftigt sind, generell, nämlich auch für die ca. 40 bis 50 in der Verwaltung des Betriebes tätigen Mitarbeiter, für welche eine persönliche Stimmabgabe ohne weiteres hätte organisiert werden können, anordnet.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Essen — 5 BV 45/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-21

Aktenzeichen: 5 BV 45/14

ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2014:0821.5BV45.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 Abs.1BetrVG; § 24 WO

Leitsätze

Gemäß § 24 WO 2001 stellt die schriftliche Stimmabgabe eine Ausnahme dar, die zu begründen ist. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, § 19 Abs. 1 BetrVG, liegt bereits dann vor, wenn der Wahlvorstand die Briefwahl in einem Betrieb, in welchem ca. 1450 Mitarbeiter beschäftigt sind, generell, nämlich auch für die ca. 40 bis 50 in der Verwaltung des Betriebes tätigen Mitarbeiter, für welche eine persönliche Stimmabgabe ohne weiteres hätte organisiert werden können, anordnet.

Tenor

Die Betriebsratswahl im Betrieb der S. in F. mbH in F. vom 26.03.2014 wird für unwirksam erklärt.

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