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2 Ca 1713/23•Arbeitsgericht Essen, 2024-01-23, 2 Ca 1713/23
2 Ca 1713/23Arbeitsgericht23.01.2024
Entscheidungsdatum: 2024-01-23
Aktenzeichen: 2 Ca 1713/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGE:2024:0123.2CA1713.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 8.923,47 als rückständige Leistung aus dem Aufhebungsvertrag für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2022 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, fällig mit Beginn des Folgemonats, also ab dem 1. Januar 2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 108.599,76 als rückständige Leistungen aus dem Aufhebungsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 jeweils zu leistenden EUR 9.049,98, fällig jeweils mit Beginn des Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2023, zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Streitwert: 117.523,23 €, zugleich Gerichtsgebührenstreitwert gemäß § 63 Abs. 2 GKG.
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