2 (5) Ca 1540/04•Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2005-11-23, 2 (5) Ca 1540/04
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2005-11-23, 2 (5) Ca 1540/04
2 (5) Ca 1540/04Arbeitsgericht23.11.2005
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 2 (5) Ca 1540/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-11-23
Aktenzeichen: 2 (5) Ca 1540/04
ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2005:1123.2.5CA1540.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Tenor
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Es wird festgestellt, dass die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 07.06.2004 nicht geändert worden sind, sondern ungekündigt und unverändert fortbestehen.
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Es ward festgestellt, dass dem Kläger über den 30.09.2004 hinaus die Vergütung der tariflichen Lohngruppe 11 der Lohnordnung für den rheinisch westfälischen Steinkohlenbergbau zusteht.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der. Streitwert wird auf. 7.772,-- Euro festgesetzt.
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