2 Ca 1858/06•Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2007-02-28, 2 Ca 1858/06
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2007-02-28, 2 Ca 1858/06
2 Ca 1858/06Arbeitsgericht28.02.2007
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 2 Ca 1858/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-28
Aktenzeichen: 2 Ca 1858/06
ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2007:0228.2CA1858.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 33,66 Euro nebst
5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszins der EZB seit dem 15.06.2006 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 33,66 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
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