2 Ca 319/10•Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2010-03-17, 2 Ca 319/10
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2010-03-17, 2 Ca 319/10
2 Ca 319/10Arbeitsgericht17.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 2 Ca 319/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-03-17
Aktenzeichen: 2 Ca 319/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2010:0317.2CA319.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 242 BGB
Tenor
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Es wird festgestellt, dass Arbeitsverhältnis nicht durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 30.09.2009 zum 30.04.2010 endet.
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Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin über den 30.04.2010 hinaus vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits als Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
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Der Streitwert wird auf 16.625,00 EUR festgesetzt.
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