Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2010-03-17, 2 Ca 319/10

2 Ca 319/10Arbeitsgericht17.03.2010

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Gelsenkirchen — 2 Ca 319/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-03-17

Aktenzeichen: 2 Ca 319/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGGE:2010:0317.2CA319.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 242 BGB

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass Arbeitsverhältnis nicht durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 30.09.2009 zum 30.04.2010 endet.

  2. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin über den 30.04.2010 hinaus vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits als Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

  4. Der Streitwert wird auf 16.625,00 EUR festgesetzt.

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